gemäss Vorinstanz wohl schnell hätte ins Spital gebracht werden können (pag. 384, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die Art und Weise der Rechtsgutsverletzung bzw. die kriminelle Energie betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Beschuldigten absolut hinterhältig war, indem er D.________ das Messer von unten in den Oberschenkel stach und dieser keine Chance hatte, sich auch nur annähernd wehren zu können.