Dennoch gab es auch an dieser Stelle genügend Möglichkeiten für schwere Verletzungen, insbesondere, weil die Klinge des vom Beschuldigten mitgebrachten Messers eine Länge von immerhin 6 cm aufwies. Zudem handelte es sich nicht um ein schlichtes Sackmesser, sondern um ein Messer, das auf der einen Seite grobe Zacken aufwies, auf der anderen Seite mit Schliff war und zudem nach hinten breiter wurde. Aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten keine versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen wird, zumal D.________ gemäss Vorinstanz wohl schnell hätte ins Spital gebracht werden können (pag.