13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von D.________ 13.1.1 Objektive Tatkomponenten Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nur, aber immerhin, einmal zugestochen hatte und der Stich in den Oberschenkel und nicht in den Rücken-, Brust- oder Kopfbereich erfolgte. Dennoch gab es auch an dieser Stelle genügend Möglichkeiten für schwere Verletzungen, insbesondere, weil die Klinge des vom Beschuldigten mitgebrachten Messers eine Länge von immerhin 6 cm aufwies.