Art. 2 Abs. 2 StGB von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten dieses Strafrahmens liegen nicht vor. Die konkret schwerere Straftat bildet mit Blick auf das konkrete Vorgehen sowie das Verletzungsbild vorliegend die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von D.________. Hierfür ist in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend gilt es, die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. des Strafklägers zu bestimmen und in Anwendung von Art. 49 StGB zur Einsatzstrafe zu asperieren.