344 f.) und implizit auch oberinstanzlich (pag. 461 f.) keine Geldstrafe für den Beschuldigten beantragte, ist es im vorliegenden Fall jedoch nicht angezeigt, von der Freiheitsstrafe als gesetzlich vorgesehene Regelsanktion abzuweichen (NIGGLI/ MAEDER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019 N 28 zu Art. 22 StGB). Beide Taten sind mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.