27 Eine (vollendete) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB kann nur mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Gemäss Art. 48a Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB könnte aufgrund der gegebenen Versuchsstrafbarkeit grundsätzlich auch auf eine Geldstrafe entschieden werden. Angesichts des Tatverschuldens des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass selbst die Verteidigung erstinstanzlich (pag. 344 f.) und implizit auch oberinstanzlich (pag.