12. Strafart, Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall Der Beschuldigte hat vorliegend die physische Integrität zweier Personen verletzt bzw. schwer zu verletzen versucht. Damit liegen zwei Rechtsgutsverletzungen vor, womit die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 49 StGB grundsätzlich, d.h. bei Vorliegen gleicher Strafarten, zur Anwendung gelangen. Für beide Rechtsgutsverletzungen sind angemessene Strafen zu ermitteln.