22 Abs. 1 StGB). Dabei ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Erfolges ist zumindest strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 120).