Das Gericht erachtet unter diesen Umständen den Tatbestand der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung z.N. von D.________ in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt, weil das hohe Risiko eines lebensbedrohlichen Blutverlustes bestand. 26 IV. Strafzumessung