Es ist dem Bericht des IRM nicht zu entnehmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Blutvergiftung bei kunstgerecht durchgeführter Wundreinigung und Wundbehandlung (mit Antiinfektiva) zu erwarten gewesen wäre, womit diese theoretische Möglichkeit nicht zur Bejahung einer versuchten schweren Körperverletzung genügen kann. Würde anders entschieden, wäre jede vorsätzlich beigebrachte blutende Wunde potentiell eine versuchte schwere Körperverletzung.