Im Unterschied zu grösseren Blutverlusten, welche innert weniger Minuten zum Tod führen können, sind bei Infektionen die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. zur Verneinung einer HIV- Infektion als lebensgefährliche Körperverletzung aufgrund der verbesserten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten: BGE 139 IV 214 E. 3.4.1). Es ist dem Bericht des IRM nicht zu entnehmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Blutvergiftung bei kunstgerecht durchgeführter Wundreinigung und Wundbehandlung (mit Antiinfektiva) zu erwarten gewesen wäre, womit diese theoretische Möglichkeit nicht zur Bejahung einer versuchten schweren Körperverletzung genügen kann.