Sowohl Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft als auch Verteidigung beantragen zu Recht eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, da ein sehr hohes Risiko für die Verletzung eines grösseren Blutgefässes bestand, wodurch innert Kürze ein lebensbedrohlicher Blutverlust hätte eintreten können. Gemäss der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob eine Blutung rasch versorgt werden kann, weil beispielsweise ein Spital in der Nähe ist (BGE 109 IV 18 E. 2d).