25 Erwägungen der Vorinstanz an dieser Stelle dennoch wiedergegeben (pag. 381 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): D.________ wurde während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten von diesem einmalig in den linken Oberschenkel gestochen, wobei die Klinge (6 cm) vollständig in den Oberschenkel eingedrungen ist. Die ca. 2,3 cm breite und 6 cm tiefe Wunde musste mit einer Wunddrainage versorgt werden und wurde mit zwei Einzelknöpfen genäht.