123 f. Z. 162 ff.) – wissen, dass er schwere, lebensgefährliche Schädigungen oder eine arge Entstellung des Gesichtes verursachen könnte bzw. musste aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen mit dieser Konsequenz rechnen, zumal er nicht darauf vertrauen konnte, den Strafkläger nicht zu treffen oder dass es glimpflich verlaufen würde. Indem er das schwere, massive und 3 dl grosse Glas gezielt, heftig und absichtlich gegen den Kopf des Strafklägers warf, nahm der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Strafklägers somit billigend in Kauf.