Dass der Strafkläger nicht schwerer verletzt wurde, ist Zufall und Glück, nicht aber dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben. Angesichts all dieser Umstände musste der Beschuldigte – wie er letztlich auch selber zu Protokoll gab (pag. 123 f. Z. 162 ff.) – wissen, dass er schwere, lebensgefährliche Schädigungen oder eine arge Entstellung des Gesichtes verursachen könnte bzw. musste aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen mit dieser Konsequenz rechnen, zumal er nicht darauf vertrauen konnte, den Strafkläger nicht zu treffen oder dass es glimpflich verlaufen würde.