Auch die Beschaffenheit des Glases half ihm dabei, dass dieses nicht irgendwie, sondern aufgrund seiner Grösse, seines Gewichts und des dicken Bodens gezielt und mit viel Schwung durch die Luft flog. Zudem war der Beschuldigte mit dem Wurf des Glases, anders als im Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. August 2020 (SK 19 472), nicht in der Lage, das Risiko kalkulieren und dosieren zu können. Dass der Strafkläger nicht schwerer verletzt wurde, ist Zufall und Glück, nicht aber dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben.