Der Beschuldigte warf aus einer Distanz von zwei bis zweieinhalb Metern ein massives, mithin 14 cm hohes und mit sehr dickem Boden versehenes, volles Glas mit einem Füllvolumen von rund 3 dl gezielt in die Richtung des Kopfes des Strafklägers und damit an eine besonders sensible Körperzone. Dabei war der Kopf des Strafklägers, anders als die Vorinstanz meint, nicht leicht nach links abgewendet, sondern nach hinten zum Beschuldigten gedreht, so dass sich die Silhouette des Strafklägers vergrösserte und die Wahrscheinlichkeit des Beschuldigten, dessen Kopf zu treffen, erhöhte.