Eine schwere Körperverletzung, wie sie Art. 122 StGB verlangt, liegt mit Blick darauf nicht vor, weshalb die versuchte Begehung zu prüfen ist. Dabei ist von den äusseren Umständen auf die inneren zu schliessen, um feststellen zu können, was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.5.). Der Beschuldigte warf aus einer Distanz von zwei bis zweieinhalb Metern ein massives, mithin 14 cm hohes und mit sehr dickem Boden versehenes, volles Glas mit einem Füllvolumen von rund 3 dl gezielt in die Richtung des Kopfes des Strafklägers und damit an eine besonders sensible Körperzone.