122 StGB erzeugt. Bei dieser qualifizierten Form bleibt zwar die Strafandrohung unverändert, hingegen entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 11 f. zu Art. 123). Als gefährliche Tatmittel nennt Art. 122 Ziff. 2 Abs. 2 StGB Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände. Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen.