StGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als in Art. 122 StGB umschrieben) an Körper oder Gesundheit schädigt. Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erzeugt.