Auch wenn es vorgängig zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und D.________ gekommen war, ist festzuhalten, dass Letzterer lediglich eine Serviette für den am Kopf blutenden Strafkläger holen wollte. Als er am Beschuldigten vorbeikam, stach dieser mit seinem von zu Hause mitgebrachten Messer, welches seitlich grobe Zacken aufwies und gegen hinten breiter wurde (vgl. pag. 43), ohne Vorwarnung und ohne Grund zu. III. Rechtliche Würdigung