Wie sich bereits beim Vorfall mit dem Glas gezeigt hatte, konnte der Beschuldigte aufgrund seines emotionalen bzw. aggressiven Zustands die Gewalt auch hier nicht dosieren, woraus letztlich die beschriebene Verletzung von D.________ resultierte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch der Stich z.N. von D.________ aus nichtigem Grund erfolgte. Auch wenn es vorgängig zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und D.________ gekommen war, ist festzuhalten, dass Letzterer lediglich eine Serviette für den am Kopf blutenden Strafkläger holen wollte.