39) und dem Beschuldigten (173 cm, pag. 61). Ebenso erstellt ist für die Kammer, dass der Stich heftig erfolgte, zumal die Wunde glattrandig und nicht gerissen war (pag. 30), die Klingenlänge des Messers 6,5 cm betrug (pag. 34) und bei der klinischen Exploration ein ca. 6 cm langer, nach oben verlaufender «Stichkanal» festgestellt wurde (pag. 39). Wie sich bereits beim Vorfall mit dem Glas gezeigt hatte, konnte der Beschuldigte aufgrund seines emotionalen bzw. aggressiven Zustands die Gewalt auch hier nicht dosieren, woraus letztlich die beschriebene Verletzung von D.________ resultierte.