Für die Kammer steht jedoch ebenso fest, dass es kein gezielter Stich in den Oberschenkel war, sondern der Beschuldigte mit gestrecktem Arm von unten direkt zugestochen hatte und es ihm dabei schlicht egal war, wohin dieser Stich ging. D.________ gab diesbezüglich korrekterweise zu Protokoll, er [der Beschuldigte] sei zum Glück unter ihm gewesen, andernfalls es auch in den Bauch hätte gehen können (pag. 182 Z. 214 f.). Dies ergibt sich auch aus den Grössenverhältnissen von D.________ (182 cm, pag. 39) und dem Beschuldigten (173 cm, pag.