22 Sodann ist zu berücksichtigen, dass zwar zutrifft, dass es keine Hinweise dafür gibt, wonach der Beschuldigte die Brust, den Rücken oder den Kopf von D.________ konkret im Visier gehabt hätte. Für die Kammer steht jedoch ebenso fest, dass es kein gezielter Stich in den Oberschenkel war, sondern der Beschuldigte mit gestrecktem Arm von unten direkt zugestochen hatte und es ihm dabei schlicht egal war, wohin dieser Stich ging.