_____ zu Protokoll gegeben hatte, es sei ein schöner Schnitt gewesen, nicht schräg, sondern «gredidüre» (pag. 170 Z. 384). Fest steht zudem, dass der Beschuldigte seine Hand trotz Gerangel unten hatte und auch von dort zustach. Der Stich erfolgte damit in einer Art, die für D.________ weder vorhersehbar war, noch, dass er sich irgendwie dagegen hätte wehren oder etwas zu seinem eigenen Schutz hätte unternehmen können. Das Vorgehen des Beschuldigten wies somit ohne Weiteres eine gewisse Heimtücke auf.