450 Z. 1 ff.), hält die Kammer zu den erstinstanzlichen Erwägungen ergänzend fest was folgt: Inwiefern die Tatsache, wonach D.________ den Stich gemäss eigenen Angaben nicht einmal gespürt habe, für die Beurteilung des Sachverhalts relevant sein kann, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal gut möglich ist, dass D.________ diesen aufgrund des Adrenalins nicht sofort spürte und erst später feststellte, dass Blut an seinem Bein herunterläuft. Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte mit seinem Messer nicht einfach nur geschnitten, sondern tatsächlich zugestochen hatte, zumal D._____