Da der Sachverhalt für die oberinstanzliche Strafzumessung relevant ist, worauf an der oberinstanzlichen Verhandlung hingewiesen wurde (pag. 450 Z. 1 ff.), hält die Kammer zu den erstinstanzlichen Erwägungen ergänzend fest was folgt: Inwiefern die Tatsache, wonach D.________ den Stich gemäss eigenen Angaben nicht einmal gespürt habe, für die Beurteilung des Sachverhalts relevant sein kann, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal gut möglich ist, dass D.________ diesen aufgrund des Adrenalins nicht sofort spürte und erst später feststellte, dass Blut an seinem Bein herunterläuft.