Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von D.________ ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanzliche Strafzumessung wurde von der Generalstaatsanwaltschaft jedoch angefochten, weshalb der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt nicht in Rechtskraft erwächst, sondern bloss der Schuldspruch. Da der Sachverhalt für die oberinstanzliche Strafzumessung relevant ist, worauf an der oberinstanzlichen Verhandlung hingewiesen wurde (pag.