Für die Behauptung der Anklage, der (gezielte) Stich in den Oberschenkel sei «mit voller Wucht» ausgeführt worden, liegen dem Gericht keine Beweismittel vor, zumal eben niemand gesehen hat, wie der Beschuldigte den Arm mit dem Messer bewegt hat. Es kann deswegen nicht nachgewiesen werden, dass er mit dem Arm «ausgeholt» hat. Gegen die anklägerische Behauptung spricht zudem der Umstand, dass D.________ keinen Kontakt am Oberschenkel gespürt hat. Hätte der Beschuldigte die Faust, in welcher er das Messer hielt, mit «voller Wucht» gegen den Oberschenkel des Privatklägers geschlagen, wäre zu erwarten gewesen, dass das Opfer diesen Schlag gespürt hätte.