Fraglich bleibt jedoch, ob der Stich gezielt in den Oberschenkel erfolgte, oder der Beschuldigte «blindlings» zugestochen hat. Da niemand den Stich sah und auch der Beschuldigte keine Aussagen dazu machte bzw. machen konnte, muss das Gericht von der günstigsten Variante ausgehen, nämlich, dass er gezielt einmal in den Oberschenkel gestochen hat. Hinweise darauf, dass er eigentlich ein anderes Ziel (Brust, Rücken, Kopf) anvisiert hat, liegen jedenfalls nicht vor.