169, Z. 310). Sie seien sehr nahe beieinandergestanden, ca. 10 – 20 cm, Gesicht an Gesicht (pag. 169, Z. 329). Der Beschuldigte sei eine Treppenstufe unter ihm gestanden (pag. 169, Z. 346 ff.). Sie hätten glaublich nichts gesagt (pag. 170, Z. 360). Auf Frage, was der Beschuldigte während der Schubserei mit den Händen gemacht habe, gab D.________ zu Protokoll, dass er mindestens wisse, dass eine Hand an ihm gewesen sei (pag. 170, Z. 369). Den Moment des Zustechens habe er nicht wahrgenommen. Es müsse vor oder während dem Schubsen passiert sein. Er habe nach dem Auseinandergehen sehr schnell diese Feuchtigkeit an seinem Bein gespürt.