Die Schubserei zwischen dem Beschuldigten und D.________ habe er nicht gesehen, sondern dies im Nachhinein erfahren (pag. 136, Z. 259). Bei der Staatsanwaltschaft erzählte er aber diese Sequenz so, als hätte er sie gesehen (pag. 143, Z. 55 ff.), um dann doch noch zu erwähnen, dass er es nicht gesehen, sondern nur gehört habe, dass es eine Rangelei gegeben habe (pag. 145, Z. 159 f.). Die Aussagen von C.________ können somit nichts zur Klärung des Tatablaufs beitragen.