Der Beschuldigte konnte (oder wollte) sich anfänglich nicht erinnern, jemanden mit seinem Messer verletzt zu haben. Obwohl er von Anfang an zugab, (zum Schutz) jeweils ein Messer bei sich zu tragen, machte er gerade für diesen Bereich Erinnerungslücken geltend, obschon er zum Geschehen vor- und nachher detaillierte Aussagen machen konnte. Bereits anlässlich der zweiten Befragung räumte er ein, dass es nur er selber gewesen sein könne.