D.________ erlitt eine 6 cm tiefe und eine ca. 2,3 cm lange klaffende Hautdurchtrennung am linken Oberschenkel aussenseitig. Das Tatmesser weist eine Klingenlänge von ca. 6 cm auf (Foto pag. 43). Durch den Messerstich wurde ein Beinschlagaderast verletzt. Die Verletzung war jedoch nicht direkt behandlungsbedürftig (pag. 40, «Beurteilung»). Auf dem Messer wurden Blutspuren gefunden, die mit der DNA von D.________ übereinstimmten. Da das Messer bei der Anhaltung auf dem Beschuldigten gefunden wurde, ging man davon aus, dass es nachweislich ihm gehört, weshalb bezüglich ihn keine DNA-Auswertung vorgenommen wurde.