Der Strafkläger erlitt oberhalb des linken Augenbrauenendes eine ca. 1 cm lange, annähernd in Kopfquerachse verlaufende Hautdurchtrennung mit teils glatten, teils unregelmässigen Wundrändern (Stich- /Schnittverletzung oder Risswunde) sowie in der Umgebung eine dezente Schwellung und eine rötliche Hautverfärbung. Zudem erlitt der Strafkläger eine Hirnerschütterung und war vom 16. Februar 2022 bis am 17. Februar 2022 arbeitsunfähig.