Hätte der Beschuldigte sich tatsächlich beim Strafkläger entschuldigen wollen, hätte er dies an Ort und Stelle getan. Für die Kammer liegt angesichts der Aussagen des Beschuldigten und der Tatsache, dass er sich an den Messerstich gegen D.________ nicht erinnern können, demgegenüber aber genau wissen wollte, dass er nach draussen gegangen sei, weil er sich habe entschuldigen wollen, vielmehr auf der Hand, dass der Beschuldigte sich ursprünglich vom Ort des Geschehens entfernen wollte, dies jedoch nicht mehr konnte, weil zwischenzeitlich bereits die Security den Club betreten hatte (vgl. pag. 16, telefonische Abklärung J.________).