18 worden. Deshalb habe er draussen gewartet, um sich entschuldigen zu können (pag. 454 Z. 17 ff.). Dass der Beschuldigte lediglich nach draussen gehen wollte, weil er sich entschuldigen wollte, erweist sich nach Ansicht der Kammer schlicht als unglaubhaft. Hätte der Beschuldigte sich tatsächlich beim Strafkläger entschuldigen wollen, hätte er dies an Ort und Stelle getan.