123 Z. 135 f.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte, nach dem Vorfall mit dem Glas habe es ein kleines Gerangel gegeben und anschliessend sei der Türsteher gekommen. Er habe diesem gesagt, er müsse ihn nicht packen, er werde selber nach draussen gehen (pag. 450 Z. 4 ff.). Später gab er auf Vorhalt, wonach wenig nachvollziehbar sei, dass er nach draussen gegangen sei, obwohl er sich habe entschuldigen wollen, zu Protokoll, der Türsteher habe ihn nach draussen begleitet, weil er nicht mehr drinnen habe sein dürfen; er sei rausgeschmissen