Dafür, dass die Gruppe den Beschuldigten, wie von ihm angenommen, ausgelacht oder sich ihm gegenüber sonst wie unkorrekt verhalten hätte, sind keinerlei Anzeichen ersichtlich. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte die Entscheidung der vier Anderen nicht akzeptieren wollte oder konnte und entsprechend darauf reagierte. In welcher Stimmung sich der Beschuldigte an diesem Abend bzw. nach dem Gespräch mit dem Strafkläger sowie den übrigen Beteiligten befand, zeigt sich denn auch an seinem Verhalten nach dem Vorfall in der Game-Ecke: Der Beschuldigte behändigte nach dem Vorfall mit dem Glas ein Messer, welches er von zu Hause mitgebracht hatte, stach D._____