460), geht mit Blick auf das Gesagte offensichtlich fehl, zumal nicht G.________ derjenige war, der den Beschuldigten wegschickte, sondern eben der Strafkläger. Im Übrigen zeigen die Ausführungen des Strafklägers und seiner Kollegen auch, dass es für den Beschuldigten keinerlei Grund gegeben hatte, sich provoziert zu fühlen, zumal es das gute Recht und die freie Entscheidung des Strafklägers und seiner Kollegen war, den Beschuldigten nicht mitspielen zu lassen. Dafür, dass die Gruppe den Beschuldigten, wie von ihm angenommen, ausgelacht oder sich ihm gegenüber sonst wie unkorrekt verhalten hätte, sind keinerlei Anzeichen ersichtlich.