und zuletzt wohl der Strafkläger sich – zum Unmut des Beschuldigten – aber auch in das Hin und Her involvierten, was dazu führte, dass der Beschuldigte die Geduld verlor und dem Strafkläger, der in diesem Moment nach hinten zum Beschuldigten geschaut und seinen Kopf entsprechend zu ihm gedreht hatte (pag. 320 Z. 16 ff.), das Glas gezielt und mit Wucht an den Kopf warf. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nur mit G.________ habe sprechen wollen und daher fraglich sei, warum er das Glas nicht ihm fadengrad an den Kopf geworfen habe (pag. 460), geht mit Blick auf das Gesagte offensichtlich fehl, zumal nicht G.___