17 mit ihnen sprechen, sondern mit G.________ (pag. 164 Z. 73 ff.). Aus diesen Schilderungen geht somit deutlich hervor, dass der Beschuldigte offensichtlich nur mit G.________, welcher seine ID für die Controller hinterlegt hatte, sprechen wollte, H.________, D.________ und zuletzt wohl der Strafkläger sich – zum Unmut des Beschuldigten – aber auch in das Hin und Her involvierten, was dazu führte, dass der Beschuldigte die Geduld verlor und dem Strafkläger, der in diesem Moment nach hinten zum Beschuldigten geschaut und seinen Kopf entsprechend zu ihm gedreht hatte (pag.