120 Z. 49 ff.). Entgegen seiner früheren Aussagen sprach der Beschuldigte somit nicht mehr davon, dass er den Inhalt in die Gruppe habe leeren wollen, sondern konkretisierte gar, dass er das Glas «dem vorne rechts» anwerfen wollte und es in diese Richtung geworfen habe (pag. 121 Z. 61 ff.). Für einen gezielten Wurf gegen den Strafkläger spricht auch die Antwort von G.________ auf die Frage, was der Beschuldigte mit dem Wurf des Glases beabsichtigt habe, indem dieser ausführte, der Strafkläger habe dem Beschuldigten gesagt, dass er weggehen solle, worauf es ihm wohl abgestellt habe (pag. 155 Z. 163 ff.). Der Strafkläger schilderte, der Beschuldigte habe vor allem mit G._____