105 Z. 46 ff.). Auf Frage, ob er das Glas gezielt in die Richtung der Gruppe geworfen habe, gab der Beschuldigte an, den Inhalt habe er in Richtung der Gruppe leeren wollen (pag. 109 Z. 236). Im Widerspruch dazu gab er später an, er habe einfach einem eine Bierdusche geben wollen (pag. 110 Z. 282). Anlässlich der nächsten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe ihm den Inhalt anschmeissen wollen, es sei nicht die Absicht gewesen, ihm ein Glas anzuwerfen (pag. 120 Z. 49 ff.).