179 Z. 114 ff.). Wenn auch die Kammer nicht davon ausgeht, dass es sich bei dem von D.________ geschilderten Eis tatsächlich um solches handelte, zumal sich gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten (pag. 121 Z. 89 f., pag. 115 Z. 544 ff., pag. 144 Z. 103, pag. 321 Z. 6) Bier im Glas befunden hatte, das nicht mit Eis serviert geworden sein dürfte, lässt sich vorliegend nicht zweifelsfrei erstellen, dass das Glas tatsächlich am Kopf des Strafklägers, sondern allenfalls am Boden, zerbrochen war und die Scherben als Eiswürfel wahrgenommen wurden. Für die rechtliche Würdigung spielt dies letzten Endes aber auch keine Rolle und kann somit offengelassen werden.