16 chen die Aussagen des Strafklägers (pag. 135 Z. 225 f. und pag. 144 Z. 96) stark dafür, dass das Glas an seinem Kopf zersprungen war. Dies konnte jedoch von keinem der weiteren Beteiligten bestätigt werden. Insbesondere D.________ konnte keine Scherben springen hören bzw. konnte sich nicht erinnern, dass das Glas zerbrochen sei; er ging vielmehr davon aus, dass sich im Glas Eiswürfel befanden, die er nach dem Wurf am Boden liegen gesehen habe (pag. 179 Z. 114 ff.).