Der Strafkläger erlitt gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) eine Verletzung von 1 cm über der linken Augenbraue, die so stark geblutet hatte, dass D.________ dem Strafkläger eine Serviette holen musste. Zudem erlitt der Strafkläger eine Gehirnerschütterung, weshalb er zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall noch Kopfschmerzen und Mühe hatte, sich zu konzentrieren und zudem zwei Tage arbeitsunfähig bzw. vier Tage krankgeschrieben war (pag. 53 ff. und pag. 321 Z. 14 ff.). Diese Umstände sprechen ebenfalls dafür, dass das Glas heftig gegen dessen Kopf geworfen wurde.