121 Z. 86 f., pag. 449 Z. 45, pag. 455 Z. 39 ff.), was ebenfalls dafür spricht, dass er das Glas mit Wucht geworfen hatte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend ausführte (pag. 457), sprechen ferner auch die Verletzungen des Strafklägers für einen heftigen (und gezielten) Wurf des Beschuldigten: Der Strafkläger erlitt gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) eine Verletzung von 1 cm über der linken Augenbraue, die so stark geblutet hatte, dass D.________ dem Strafkläger eine Serviette holen musste.