Mit der von ihm gewählten Methode, mithin das Glas über dem Kopf bzw. neben dem Ohr zu heben, wäre er bei der geringen Distanz sogar eher Gefahr gelaufen, die beiden hinteren Personen nicht zu treffen, da die Flüssigkeit über diese – wie vorliegend tatsächlich geschehen – hinweggeflogen wäre. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Beschuldigte relativ viel Schwung brauchte, um das Glas bis zum Kopf des Strafklägers, welcher sich vorne rechts befunden hatte, werfen zu können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen selber angab, sich provoziert und ausgelacht gefühlt zu haben und in diesem Moment aggressiv gewesen sei (pag. 105 Z. 50 ff., pag. 121 Z. 86 f., pag.